Verkaufsbedingungen
Stand 23.07.2026
1) Geltung
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle auch hinkünftigen Geschäfte zwischen asma Gmbh (uns) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für Lieferungen und Leistungen, selbst wenn im Einzelfall auf unsere Verkaufsbedingungen nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde. Es gilt jeweils die aktuelle Fassung unserer Verkaufsbedingungen, abrufbar unter https://asma.polyurethane.at/agb. Spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Verkaufsbedingungen als angenommen und vereinbart.
Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. Im Zweifelsfall gelten unsere Verkaufsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Kunden bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
2) Angebot / Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen, Garantien unserer Mitarbeiter oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere ausdrücklich bestätigte schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.
Alle Angaben wie Maße, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen, Zeichnungen und sonstige Drucksachen sind nur annähernd und für uns unverbindlich. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln und Handelsbräuchen sind im Zweifel die INCOTERMS® in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die allgemeine Werkvertragsnorm nach ÖNORM A 2060.
Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt. Für die Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für den Fall einer Kostenerhöhung nach Auftragserteilung im Ausmaß von über 15 % werden wir den Kunden davon unverzüglich verständigen. Bei unvermeidlichen Kostenüberschreitungen bis 15 % können diese Kosten ohne gesonderte Verständigung in Rechnung gestellt werden. Mangels gegenteiliger Vereinbarung können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
3) Preise
Preise gelten ab Werk oder Lager. Der Mindestrechnungswert beträgt € 50,–. Wird gegen unsere Rechnung binnen 3 Wochen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt.
4) Nebenkosten
Nebenkosten wie insbesondere Kosten für die Verpackung, Beladung, Fracht, Versicherung, Zoll, Steuern, Abgaben, Gebühren, Bewilligungen, Beurkundungen etc. trägt der Kunde.
5) Zahlung
Der Kaufpreis ist sofort nach Rechnungslegung ohne Skontoabzug fällig und wir müssen am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde.
Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn sich Transport, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung oder Leistung aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben verzögern oder unmöglich gemacht werden.
Bei Zahlungsverzug, selbst wenn dieser unverschuldet ist, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
Wird für uns erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, können wir unsere Leistung zurückbehalten. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sofort fällig zu stellen.
Für Mahnungen verpflichtet sich der Kunde zur Bezahlung von pauschalierten Mahnspesen in Höhe von € 25,–. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen allfällige Skonti und sonstige Vergütungen. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen Kosten (Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.
6) Bonitätsprüfung
Der Kunde erklärt, kreditwürdig und zahlungsfähig zu sein sowie sein Einverständnis mit der Überprüfung seiner Bonität durch Anfragen bei Kreditschutzverbänden, Kreditinstituten und Auskunftsdateien. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die behördlich befugten Kreditschutzverbände oder Kreditinstitute übermittelt werden.
7) Material- / Teilebeistellung
Werden Materialien vom Kunden beigestellt, so sind diese auf dessen Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffung anzuliefern. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
8) Lieferung
Sofern nicht anders zwischen den Parteien schriftlich vereinbart, werden die Produkte “Free Carrier“ (FCA) Incoterms ® 2020 am Standort der asma geliefert.
Wenn asma Gmbh als erweitertes Kundenservice die Organisation des Transports bei Vereinbarung des Incoterms® FCA anbietet, so erfolgt dies ausschließlich auf Kosten und Risiko des Kunden. Asma Gmbh behält sich vor für dieses Service zuzüglich Verpackung auch eine Bearbeitungspauschale in Rechnung zu stellen.
Der Liefertermin wird in der Auftragsbestätigung durch uns festgesetzt. Die Lieferfrist beginnt nach vollständiger Klärung des Auftrages, Erfüllung aller Kundenobliegenheiten und -verpflichtungen und Übersendung unserer Auftragsbestätigung.
Der Liefertermin verschiebt sich bei höherer Gewalt, Streik, Verzögerung unserer Zulieferer, Nichtbereitstellung des angemessenen Mengenzuschlages durch den Kunden oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, im angemessenen Umfang. Mit Mitteilung der Versandbereitschaft oder Verlassen der Lieferung unseres Werkes, gilt die Lieferfrist als eingehalten.
Das Recht auf Rücktritt vom Vertrag steht dem Kunden nach Setzung einer angemessenen, zumindest vierwöchigen Nachfrist zu. Diese hat mittels eingeschriebenem Brief und gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Kunde kann dem Anspruch auf Bezahlung einer dem Kunden zumutbaren Teilleistung kein Zurückbehaltungsrecht wegen des noch nicht ausgelieferten Teils der Bestellung entgegenhalten. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, wie Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Bei Erstfertigung werden vor Beginn der Serienfertigung Muster zur Verfügung gestellt. Sofern nicht binnen 14 Tagen nach Übermittlung des Musters eine anders lautende Stellungnahme bei uns einlangt, gilt das Muster als genehmigt und es kann mit der Serienfertigung begonnen werden.
9) Gefahrenübergang
Die Gefahr geht ab Mitteilung der Abholbereitschaft oder Absendung der Lieferung von unserem Werk auf den Kunden über.
10) Annahmeverzug
Gerät der Kunde in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder andere) sind wir berechtigt, entweder bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 1 % des Lieferwertes pro angefangenem Kalendertag in Rechnung zu stellen oder unter Setzung einer Nachfrist von einer Woche vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind wir berechtigt, den gesamten Kaufpreis zuzüglich eines pauschalierten Schadenersatzes in Höhe von 10 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.
11) Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig unter Angabe des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts-)Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten und wir sind jederzeit berechtigt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Einvernehmlich wird vereinbart, dass unsere Vorbehaltsware auch nach Montage als selbstständige Bestandteile gelten.
Bei Zahlungsverzug sind wir – ohne zuvor vom Vertrag zurückzutreten oder eine Nachfrist zu setzen – berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gleiches gilt, wenn vor vollständiger Bezahlung über das Vermögen des Kunden ein Konkursantrag eingebracht oder die Vorbehaltsware gepfändet wird. Der Kunde hat uns darüber unverzüglich zu verständigen.
In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Rücknahmekosten trägt der Kunde. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.
12) Werkzeuge / Formen / Sonstige Vorrichtungen
(kurz: Formen / Vorrichtungen)
Formen / Vorrichtungen, welche zur Erfüllung des Kundenauftrages angefertigt werden, bleiben unser Eigentum, auch wenn die Erzeugungskosten getrennt in Rechnung gestellt werden, da sie lediglich einen Anteil an den höheren Gesamterzeugungskosten darstellen. Wir verpflichten uns zur Aufbewahrung von Formen / Vorrichtungen für drei Jahre. Falls innerhalb von drei Jahren ab letzter Lieferung keine Nachbestellung erfolgt, können wir die Formen / Vorrichtungen anderwärtig verwenden bzw. vernichten, oder sie weiter aufbewahren. Diesfalls verrechnen wir dem Kunden nach Ablauf der drei Jahre Lagerkosten.
Lieferungen auf Grund vorhandener Formen / Vorrichtungen können ohne Anrechnung von Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten nur solange geschehen, als der Zustand der Formen / Vorrichtungen ein einwandfreies Arbeiten mit diesen zulässt.
Instandsetzungskosten, welche durch die natürliche Abnützung der Formen /Vorrichtungen entstehen, werden auf Kosten des Kunden behoben. Der Kunde trägt alle von ihm veranlassten Kosten für Änderungen von Formen / Vorrichtungen. Gleiches gilt für Formen / Vorrichtungen, welche vom Kunden beigestellt werden.
Gesondert kann vereinbart werden, dass der Kunde Eigentümer der Formen /Vorrichtungen wird. Das Eigentum geht nach Zahlung des gesamten Kauf-
preises für die Leistung auf den Kunden über. Die Übergabe der Formen /
Vorrichtungen an den Kunden wird durch unsere Aufbewahrungspflicht ersetzt. Der Preis für die Herstellung von Formen / Vorrichtungen enthält auch die Kosten für die Bemusterung.
13) Güte, Maße und Gewichte
Güte und Maße bestimmen sich nach den beim Vertragsabschluss geltenden DIN- / EN-Normen bzw. Werkstoffblättern. Bezugnahmen auf Normen, Werksnormen, Werksstoffblätter oder Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güte, Maße und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichnungen wie CE.
14) Schutzrechte
Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass durch die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
Werden irgendwelche Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Ansprüche zu prüfen, sondern unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Kunden berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände einzustellen und den Ersatz der von uns aufgewendeten Kosten zu beanspruchen. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos. Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
Pläne, Skizzen, Formen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum. Sie können jederzeit von uns zurückgefordert werden, sofern keine aufrechte Verwendungsvereinbarung dem entgegensteht, jedenfalls unverzüglich unaufgefordert bei Nichtzustandekommen des Vertrages. Die Verwendung dieser Unterlagen, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
15) Gewährleistung
Mängel am Liefergegenstand sind unverzüglich, spätestens fünf Tage nach Übergabe, unter sofortiger Einstellung etwaiger Nutzung oder Verarbeitung an uns schriftlich anzuzeigen.
Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind diesfalls ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist für unsere Lieferungen beträgt ein Jahr ab Lieferung.
Nach Abnahme der Ware durch den Kunden ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren oder festgestellt hätten werden können, ausgeschlossen. Die Mängelbehebung erfolgt ausschließlich durch Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden. Mängelbehebungen stellen kein Anerkenntnis des vom Kunden behaupteten Mangels dar. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind an uns zu retournieren. Verhindert der Kunde eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns, so verwirkt der Kunde seine Rechte.
Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns, trägt zur Gänze der Kunde. Aufwendungen, weil die Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden verbracht worden ist, trägt der Kunde.
Soweit sich die Beanstandungen des Kunden als unberechtigt herausstellen, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Beanstandungsbehebung zu ersetzen.
Ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden, die durch betriebsbedingte Abnutzung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder unsachgemäße Behandlung verursacht wurden.
16) Haftung
Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, und zwar beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden bis max. zur Angebotssumme.
Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung durch uns beraten wurde. Für Ergebnisse aufgrund vom Kunden beigestellter Materialien übernehmen wir keine Haftung.
Ansprüche des Kunden, wegen Mangelfolgeschäden, Vermögensschäden, Verdienstentgang, Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind, entgangenem Gewinn, Verluste, Schadenersatzansprüche Dritter und sonstige mittelbare und Folgeschäden sind jedenfalls ausgeschlossen, ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder Personenschäden. Unser Haftungsausschluss gilt auch für unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Unsere Haftung ist ausgeschlossen, bei nicht ordnungsgemäßer Wartung, bei ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, bei nicht sachgemäßer Lagerung, Einbau, Inbetriebnahme oder Nutzung unserer Produkte durch den Kunden oder einem Dritten bzw. bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten entstehen und von uns nicht ausdrücklich genehmigt wurden.
Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinem Gunsten abgeschlossene Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und es beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
Allfällige Regressforderungen, die Kunden oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, wenn der Regressberechtigte nicht nachweist, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Wir haften nicht nach dem PHG, wenn der Fehler gerade aus der Einhaltung einer Rechtsvorschrift resultierte, wenn die Eigenschaft des Produkts nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht als Fehler erkannt werden konnten, wenn wir einen fehlerfreien Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt haben und der Fehler erst durch die Konstruktion des Produktes oder durch Anleitung des von uns unterschiedlichen Herstellers verursacht wurde.
17) Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Teile dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Soweit in der unwirksamen Bedingung ein wirksamer Teil enthalten ist, soll dieser aufrecht erhalten bleiben. Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
18) Datenschutz
Wir sind berechtigt, die von unserem Kunden erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten. Solange wir keine schriftliche Information von Ihnen erhalten behalten wir uns das Recht vor, Bilder Ihrer Produkte für unsere Zwecke zu verwenden. Wir verwenden Fotografien unserer Produkte für Werbezwecke (Prospekte, Inserate, Firmenpräsentationen, Homepage). Sollten Sie mit der Verwendung Ihrer Produktfotografien nicht einverstanden sein, bitten wir Sie sich mit uns in Verbindung zu setzen. Im Übrigen gelten die Datenschutzbestimmungen der asma Gmbh abrufbar unter https://asma.polyurethane.at/datenschutz/.
19) KSchG
Für Kunden, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sind, sind jene in diesen Verkaufsbedingungen verwendeten Vertragsbestimmungen, die in § 6 KSchG genannt sind, nicht verbindlich und gelten hier normierte Bestimmungen, welche im Widerspruch mit den KSchG stehen, für Konsumenten nicht.
20) Erfüllungsort / Gerichtsstand / Schiedsgerichtsbarkeit
Es gilt österreichisches Recht und die Ö-Norm 2060. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist Weitra.
Gerichtsstand zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist Wien. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
Bei Kunden außerhalb der Europäischen Union, Schweiz und Liechtenstein gilt für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, dass diese nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden werden. Schiedsort ist Wien, Schiedssprache ist deutsch.